Bundesrecht konsolidiert

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Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung § 14

Kurztitel

Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 479/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 14, Die Verhältniszahlen sind im Paragraph 8, Absatz 3 bis Absatz 8, des Berufsausbildungsgesetzes festgelegt. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten (Betriebsinhaber; bei Gesellschaften der Geschäftsführer) jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Brauer und Mälzer bzw. in einem verwandten Lehrberuf, oder eine einschlägige schulische Berufsausbildung absolviert haben bzw. auch Personen die eine zumindest dreijährige einschlägige Praxis nachweisen können.

Gesetzesnummer

20004489

Dokumentnummer

NOR40073289

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