Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2005,
Paragraph 14
01.01.2006
Verhältniszahlen
Paragraph 14, Die Verhältniszahlen sind im Paragraph 8, Absatz 3 bis Absatz 8, des Berufsausbildungsgesetzes festgelegt. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten (Betriebsinhaber; bei Gesellschaften der Geschäftsführer) jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Brauer und Mälzer bzw. in einem verwandten Lehrberuf, oder eine einschlägige schulische Berufsausbildung absolviert haben bzw. auch Personen die eine zumindest dreijährige einschlägige Praxis nachweisen können.