Bundesrecht konsolidiert

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Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 479/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Brau- und Getränketechnik

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brau- und Getränketechniker oder Brau- und Getränketechnikerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Brautechnik

Gesetzesnummer

20004489

Dokumentnummer

NOR40073276

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