Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brau- und Getränketechniker oder Brau- und Getränketechnikerin) zu bezeichnen.
Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2005,
Paragraph eins
01.01.2006
Lehrberuf Brau- und Getränketechnik
Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.