Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung § 5

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.02.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Aufenthaltskarten (Paragraph 54, NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.7.2019 Seite 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. Paragraphen 2 a und 2 b gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Daueraufenthaltskarten (Paragraph 54 a, NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.7.2019 Seite 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. Paragraphen 2 a und 2 b gelten sinngemäß.

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40221003

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