Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
30.11.2025
Abkürzung
NAG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufenthaltstitel
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:
„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG);
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG);
„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);„Blaue Karte EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, NAG);
„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);„Niederlassungsbewilligung“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG);
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG);
„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG);
„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);„Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG);
„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);„Familienangehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG);
„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, NAG);
„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG);
„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, NAG).
(2)Absatz 2,Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (Paragraph 58, NAG);
„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (Paragraph 58 a, NAG);
„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);„Betriebsentsandter“ (Paragraph 59, NAG);
„Selbständiger“ (§ 60 NAG);„Selbständiger“ (Paragraph 60, NAG);
„Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG);„Forscher-Mobilität“ (Paragraph 61, NAG);
„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 62, NAG);
„Schüler“ (§ 63 NAG);„Schüler“ (Paragraph 63, NAG);
„Student“ (§ 64 NAG);„Student“ (Paragraph 64, NAG);
„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);„Sozialdienstleistender“ (Paragraph 66, NAG);
„Freiwillige“ (§ 67 NAG);„Freiwillige“ (Paragraph 67, NAG);
„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).„Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG).
(3)Absatz 3,Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Absatz 2,) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
(4)Absatz 4,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (Paragraph 69, NAG), beizufügen.
(5)Absatz 5,Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung „Forscher“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.
(6)Absatz 6,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.
Im RIS seit
05.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40207199