Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
02.04.2009
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
NAG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufenthaltszwecke
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);„Schlüsselkraft“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, NAG);
„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);„unbeschränkt“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);„beschränkt“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).„Angehöriger“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, NAG).
(2)Absatz 2,Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);„Rotationsarbeitskraft“ (Paragraph 58, NAG);
„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);„Betriebsentsandter“ (Paragraph 59, NAG);
„Selbständiger“ (§ 60 NAG);„Selbständiger“ (Paragraph 60, NAG);
„Künstler“ (§ 61 NAG);„Künstler“ (Paragraph 61, NAG);
„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 62, NAG);
„Schüler“ (§ 63 NAG);„Schüler“ (Paragraph 63, NAG);
„Studierender“ (§ 64 NAG);„Studierender“ (Paragraph 64, NAG);
„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);„Sozialdienstleistender“ (Paragraph 66, NAG);
„Forscher“ (§ 67 NAG);„Forscher“ (Paragraph 67, NAG);
„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);„Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG);
„§ 69a NAG“ (§ 69a NAG).„§ 69a NAG“ (Paragraph 69 a, NAG).
(3)Absatz 3,Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Absatz eins, oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
(4)Absatz 4,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Absatz 5, – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (Paragraph 69, NAG), beizufügen.
(5)Absatz 5,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber
einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder
einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder
hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen
abgeleitet wird, ist neben dem Hinweis auf den Aufenthaltszweck des Zusammenführenden auch eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40104996