Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Für die Durchsetzung der gemäß dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Auftrage gilt für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Paragraph 13, Absatz 3, FPG sinngemäß.
  2. Absatz 2,Als Rückübernahmeabkommen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.
  3. Absatz 3,Im Rahmen von Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 261 vom 6.08.2004 Seite 28, Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,)

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40170805

Navigation im Suchergebnis