Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 497/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2015

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Für die Durchsetzung der gemäß dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Auftrage gilt für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Paragraph 13, Absatz 3, FPG sinngemäß.
  2. Absatz 2,Als Rückübernahmeabkommen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.
  3. Absatz 3,Im Rahmen von Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 261 vom 6.08.2004 Seite 28, Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Fluchtgefahr liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40160296

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