Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Kosten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (Paragraph 113, Absatz eins, FPG), kommen insbesondere in Betracht:
Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
(2)Absatz 2,Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; § 54d Abs. 2 VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (Paragraph 113, Absatz eins, FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; Paragraph 54 d, Absatz 2, VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3)Absatz 3,Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.
Schlagworte
Bahnticket, Busticket
Im RIS seit
31.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Gesetzesnummer
20004469
Dokumentnummer
NOR40172703