Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung § 19

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kosten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (Paragraph 113, Absatz eins, FPG), kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
    2. Ziffer 2
      Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
    3. Ziffer 3
      Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
    4. Ziffer 4
      Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
  2. Absatz 2,Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (Paragraph 113, Absatz eins, FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; Paragraph 54 d, Absatz 2, VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
  3. Absatz 3,Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.

Schlagworte

Bahnticket, Busticket

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40172703

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