Absatz eins,Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (Paragraph 113, Absatz eins, FPG), kommen insbesondere in Betracht:
- Ziffer einsKosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
- Ziffer 2Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
- Ziffer 3Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
- Ziffer 4Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).