Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird – hinsichtlich der §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres sowie hinsichtlich des § 24a Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres – verordnet:Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, wird – hinsichtlich der Paragraphen 17, Absatz 3, 28, Absatz 2 und 30 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres sowie hinsichtlich des Paragraph 24 a, Absatz 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres – verordnet: