Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, wird - hinsichtlich der §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten - verordnet: Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird - hinsichtlich der Paragraphen 17, Absatz 3, 28, Absatz 2 und 30 Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten - verordnet: