Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Integrationsvereinbarungs-Verordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 449/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

IV-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 5, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
    2. Ziffer 2
      Goethe-Institut e.V.;
    3. Ziffer 3
      WBT Weiterbildungs-Testsysteme GmbH.
  2. Absatz 2,Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
  3. Absatz 3,Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

20004468

Dokumentnummer

NOR40073019

Navigation im Suchergebnis