(1)Absatz eins,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14 Abs. 5 Z 5 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 5, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
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