Absatz eins,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 5, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
- Ziffer einsÖsterreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Ziffer 2Goethe-Institut e.V.;
- Ziffer 3WBT Weiterbildungs-Testsysteme GmbH.