Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Integrationsvereinbarungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
IV-V
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Kostenbeteiligungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.
(2)Absatz 2,Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 2 NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz 2, NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
(3)Absatz 3,Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verkürzt, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 2 entsprechend.Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verkürzt, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz 2, entsprechend.
(4)Absatz 4,Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen Kursziels angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 und 2 gelten.Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen Kursziels angegebenen Unterrichtseinheiten; Absatz eins und 2 gelten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Gesetzesnummer
20004468
Dokumentnummer
NOR40073020