Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsvereinbarungs-Verordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 449/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

IV-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kostenbeteiligungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.
  2. Absatz 2,Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz 2, NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
  3. Absatz 3,Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verkürzt, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz 2, entsprechend.
  4. Absatz 4,Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen Kursziels angegebenen Unterrichtseinheiten; Absatz eins und 2 gelten.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

20004468

Dokumentnummer

NOR40073020

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