Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Kostenbeteiligungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.
  2. Absatz 2,Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz 2, NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
  3. Absatz 3,Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verkürzt, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz 2, entsprechend.
  4. Absatz 4,Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen Kursziels angegebenen Unterrichtseinheiten; Absatz eins und 2 gelten.