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Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 448/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.03.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Karte für Asylberechtigte und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in Paragraph 50, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.
  2. Absatz 2,Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in Paragraph 51, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  3. Absatz 3,Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in Paragraph 52, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  4. Absatz 3 a,Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in Paragraph 51 a, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  5. Absatz 4,Die Karten gemäß Absatz eins bis 3 a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Absatz eins bis 3 a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.
  6. Absatz 5,Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.6.2002 Seite 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage E ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005. Im Übrigen gelten Paragraphen 3, Absatz 3 und 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.

Im RIS seit

15.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40242898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/448/P2/NOR40242898

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