(1)Absatz eins,Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. Allfällige weitere Auflagen nach § 54 Abs. 4 Z 1 FPG sind auf der Rückseite ersichtlich zu machen.Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in Paragraph 50, AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. Allfällige weitere Auflagen nach Paragraph 54, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sind auf der Rückseite ersichtlich zu machen.