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Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 448/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in Paragraph 50, AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. Allfällige weitere Auflagen nach Paragraph 54, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sind auf der Rückseite ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in Paragraph 51, AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).
  3. Absatz 3,Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in Paragraph 52, AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl). Darüber hinaus ist auf der Karte das Datum einzutragen, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 endet.
  4. Absatz 4,Die Karten gemäß Absatz eins bis 3 sind 86 x 54 mm groß. Auf der Rückseite der Karten nach Absatz eins bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der AIS-Zahl, einer die Dokumentenart bezeichnende Nummer, einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl und einer Kontrollzahl zusammensetzt, anzubringen.

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40129277

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