Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (§§ 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraphen 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage G ausgestellt werden.Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage G ausgestellt werden.
(3)Absatz 3,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 9 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage F in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 228/2018, ausgestellt werden.Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 9, können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage F in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2018,, ausgestellt werden. (4)Absatz 4,Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden. (5)Absatz 5,Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Verfahrenskarten, Aufenthaltsberechtigungskarten sowie Karten für subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihren Berechtigungsumfanges weiter.
Im RIS seit
02.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20004467
Dokumentnummer
NOR40278844