Kurztitel

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraphen 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage G ausgestellt werden.
  3. Absatz 3,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 9, können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage F in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  228 aus 2018,, ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
  5. Absatz 5,Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Verfahrenskarten, Aufenthaltsberechtigungskarten sowie Karten für subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihren Berechtigungsumfanges weiter.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40278844