Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schleusenaufsichtsverordnung § 7

Kurztitel

Schleusenaufsichtsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

16.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 8, Schifffahrtsgesetz

Prüfung der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten (Schleusenbefragung)

Paragraph 7,

Zur Schleusenaufsicht dürfen nur Personen eingesetzt werden, die in den technischen Grundlagen der jeweiligen Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signaleinrichtungen unterwiesen wurden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach einer entsprechenden Überprüfung (Schleusenbefragung) einvernehmlich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage festzustellen.

Schlagworte

Bedienungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40072041

Navigation im Suchergebnis