Schleusenaufsichtsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2005,
römisch fünf
Paragraph 7
16.12.2005
94/01 Schiffsverkehr
Zur Schleusenaufsicht dürfen nur Personen eingesetzt werden, die in den technischen Grundlagen der jeweiligen Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signaleinrichtungen unterwiesen wurden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach einer entsprechenden Überprüfung (Schleusenbefragung) einvernehmlich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage festzustellen.
Bedienungseinrichtung
20.11.2018
20004452
NOR40072041