Bundesrecht konsolidiert

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Staatendokumentationsbeirat-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatendokumentationsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 413/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufgaben

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dem Beirat für die Führung der Staatendokumentation (im Folgenden „Beirat“) obliegt insbesondere die Beratung des Direktors des Bundesasylamtes (im Folgenden „Direktor“) im Bezug auf die Führung der Staatendokumentation und der damit verbundenen Tätigkeiten, wie insbesondere der Sammlung der relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie das Erstellen der Analyse.
  2. Absatz 2,Der Beirat kann Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres erstatten, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      zu der methodischen, inhaltlichen und systematischen Gestaltung und Gliederung der Staatendokumentation;
    2. Ziffer 2
      zu Maßnahmen zur Sicherstellung der zeitnahen Aktualisierung der Staatendokumentation nach relevanten Änderungen und deren Dokumentation;
    3. Ziffer 3
      bezüglich der Förderung der Kooperation mit nationalen und internationalen staatlichen Stellen, privaten Institutionen, Forschungseinrichtungen, die sich mit relevanten Themen befassen;
    4. Ziffer 4
      welche Sach-, Personal- und Geldmittel dem Direktor für die Führung der Staatendokumentation zur Verfügung gestellt werden sollen.

Schlagworte

Sachmittel, Personalmittel

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

20004449

Dokumentnummer

NOR40071821

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