Absatz eins,Dem Beirat für die Führung der Staatendokumentation (im Folgenden „Beirat“) obliegt insbesondere die Beratung des Direktors des Bundesasylamtes (im Folgenden „Direktor“) im Bezug auf die Führung der Staatendokumentation und der damit verbundenen Tätigkeiten, wie insbesondere der Sammlung der relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie das Erstellen der Analyse.