Die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas darf bis zu einem Massenstrom von 50 g/h nicht mehr als 100 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 50 g/h nicht mehr als 20 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 15), betragen. Befinden sich in einer Betriebsanlage mehrere HKW-Anlagen, so ist für die Beurteilung, welcher der im ersten Satz angeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten ist, der sich aus der Summe der Teilmassenströme ergebende Gesamtmassenstrom maßgebend. Die Verdünnung des Abgases mit Luft zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des ersten Satzes ist unzulässig.Die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas darf bis zu einem Massenstrom von 50 g/h nicht mehr als 100 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 50 g/h nicht mehr als 20 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (Paragraph 2, Ziffer 15,), betragen. Befinden sich in einer Betriebsanlage mehrere HKW-Anlagen, so ist für die Beurteilung, welcher der im ersten Satz angeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten ist, der sich aus der Summe der Teilmassenströme ergebende Gesamtmassenstrom maßgebend. Die Verdünnung des Abgases mit Luft zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des ersten Satzes ist unzulässig.