Absatz einsHKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung halogenierte organische Lösungsmittel an die Luft abgegeben werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Ziffer einsDie Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas darf bis zu einem Massenstrom von 50 g/h nicht mehr als 100 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 50 g/h nicht mehr als 20 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (Paragraph 2, Ziffer 15,), betragen. Befinden sich in einer Betriebsanlage mehrere HKW-Anlagen, so ist für die Beurteilung, welcher der im ersten Satz angeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten ist, der sich aus der Summe der Teilmassenströme ergebende Gesamtmassenstrom maßgebend. Die Verdünnung des Abgases mit Luft zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des ersten Satzes ist unzulässig.
- Ziffer 2Das Abgas muss über eine Abluftleitung, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist, mindestens 1 m über den First des Gebäudes, in dem die HKW-Anlage aufgestellt ist, abgeleitet werden. Die Ausblasung muss ungehindert und lotrecht nach oben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/s erfolgen. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung muss an einer leicht und sicher zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.