Bundesrecht konsolidiert

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Lösungsmittelverordnung 2005 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lösungsmittelverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.10.2005

Außerkrafttretensdatum

10.01.2013

Abkürzung

LMV 2005

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbote

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist das Inverkehrsetzen von den im Anhang A angeführten Produkten ab den im Anhang B jeweils genannten Zeitpunkten verboten, wenn der VOC-Gehalt den in Anhang B jeweils festgelegten Grenzwert überschreitet. Werden Produkte in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie zur Anwendung einer Verdünnung durch den Zusatz von Lösungsmittel oder lösungsmittelhaltigen Komponenten bedürfen, ist bei der Berechnung des VOC-Gehalts vom bereits verdünnten, gebrauchsfertigen Produkt auszugehen. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
  2. Absatz 2,Für die Prüfung der Einhaltung der im Anhang B jeweils festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die im Anhang C genannten Analysemethoden (NORMEN) zu verwenden. Sofern nationale NORMEN anderer EWR-Staaten als diesen NORMEN als inhaltlich gleichwertig anzusehen sind, sind auch Prüfungen nach diesen NORMEN als den Anforderungen dieser Verordnung als entsprechend zu bewerten.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 1 dürfen im Anhang A angeführte Produkte, die die Grenzwerte für den VOC-Gehalt in Anhang B nicht einhalten, für folgende Verwendungszwecke in Verkehr gesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von der Richtlinie 1999/13/EG erfassten Tätigkeit, soweit diese Tätigkeit in einer gewerberechtlich genehmigten oder genehmigungspflichtigen Anlage durchgeführt wird, und
    2. Ziffer 2
      für die Restaurierung und Erhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, sofern diese von den nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Bei Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen kann vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Ausnahme für den Verkauf und Kauf von solchen Produkten auf entsprechenden Antrag unter Angabe der benötigten Menge erteilt werden.
  4. Absatz 4,Im Anhang A angeführte Produkte, die nachweislich vor den im Anhang B festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen noch bis zu zwölf Monate nach dem In-Kraft-Treten der jeweils geltenden Anforderungen in Verkehr gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

20004491

Dokumentnummer

NOR40073309

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