Bundesrecht konsolidiert

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Lösungsmittelverordnung 2005 § 1

Kurztitel

Lösungsmittelverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMV 2005

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zweck und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken sowie in Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Diese Verordnung gilt für die im Anhang A angeführten Produkte.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20004491

Dokumentnummer

NOR40073307

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