Lösungsmittelverordnung 2005
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005,
römisch fünf
Paragraph eins
30.10.2005
LMV 2005
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken sowie in Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Diese Verordnung gilt für die im Anhang A angeführten Produkte.
26.09.2017
20004491
NOR40073307