Bundesrecht konsolidiert

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Bioethanolgemischverordnung § 1

Kurztitel

Bioethanolgemischverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 378/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für in einem Steuerlager gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers gemäß Absatz 3, von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,482 Euro zu erstatten. Das beigemischte Bioethanol muss die Nachhaltigkeitskriterien der Nachhaltigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2014,, erfüllen.
  2. Absatz 2,Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an Bioethanol,
    1. Ziffer eins
      die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      die in dem Steuerlager über dem Gehalt von 85% vol am Gemisch beigemischt wurden, oder
    3. Ziffer 3
      die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist vom Inhaber des Steuerlagers, der die Mineralölsteuer entrichtet hat, beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20004426

Dokumentnummer

NOR40228979

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