Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006 § 2

Kurztitel

Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.11.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 2,

Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph eins, zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

20004433

Dokumentnummer

NOR40071416

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