Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2005,
römisch fünf
Paragraph 2
18.11.2005
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph eins, zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro.
14.11.2019
20004433
NOR40071416