Bundesrecht konsolidiert

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Bohrlochbergbau-Verordnung § 13

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 367/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.11.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
    1. Ziffer eins
      Verwendung von offenem Feuer jeder Art,
    2. Ziffer 2
      Rauchen,
    3. Ziffer 3
      sonstige Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können.
    Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070926

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