Absatz eins,In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
- Ziffer einsVerwendung von offenem Feuer jeder Art,
- Ziffer 2Rauchen,
- Ziffer 3sonstige Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können.
Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.