Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.11.2005

Text

Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
    1. Ziffer eins
      Verwendung von offenem Feuer jeder Art,
    2. Ziffer 2
      Rauchen,
    3. Ziffer 3
      sonstige Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können.
    Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.