Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3, 119 Abs. 3, 8 und 9 sowie 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002, und die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 109, Absatz eins und 3, 119 Absatz 3, 8 und 9 sowie 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2003,, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziele
§ 2. Sachlicher Geltungsbereich
§ 3. Persönlicher Geltungsbereich
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 6. Befahrung von Bergbauanlagen
§ 7. Betreten von Bergbauanlagen
§ 8. Aufzeichnungen
2. Abschnitt: Explosionsschutz
§ 9. Allgemeine Anforderungen
§ 10. Beurteilung der Explosionsgefahren
§ 11. Explosionsschutzdokument
§ 12. Explosionsgefährdete Bereiche
§ 13. Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
3. Abschnitt: Brandschutz
§ 14. Allgemeine Anforderungen
§ 15. Brandschutzordnung
§ 16. Brandgefährdete Bereiche - Brandschutzstreifen
§ 17. Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und
Brandschutzstreifen
§ 18. Brandbekämpfung
§ 19. Brandschutzbeauftragter
4. Abschnitt: Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren
Atmosphären
§ 20. Allgemeine Anforderungen
§ 21. Beurteilung der Gefahren von gesundheitsgefährdenden oder
unatembaren Atmosphären
§ 22. Gasschutzdokument - Gasschutzübung
§ 23. Gasschutzwehr
5. Abschnitt: Sicherheitsabstände
§ 24. Eintragungen ins Bergbaukartenwerk
§ 25. Sicherheitsabstände bei vibroseismischen und bei
sprengseismischen Messungen
§ 26. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher
§ 27. Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen
§ 28. Sicherheitsabstände bei Anfall oder Erwarten von
schwefelwasserstoffhältigen Medien
§ 29. Erhöhung von Sicherheitsabständen
§ 30. Alarmierungsstreifen
6. Abschnitt: Arbeiten an Bohrlöchern
§ 31. Kennzeichnung der Bohrungen
§ 32. Verrohrung, Zementation
§ 33. Absperreinrichtungen
§ 34. Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
§ 35. Zirkulationsmedien
§ 36. Spülungspumpen
§ 37. Zementierarbeiten
§ 38. Vorkehrungen gegen Ausbrüche - Unterweisung
§ 39. Überwachung des Bohrlochverlaufs
§ 40. Bohrergebnisse
§ 41. Anwesenheitspflicht
7. Abschnitt: Testarbeiten an Bohrlöchern
§ 42. Allgemeine Bestimmungen
8. Abschnitt: Gewinnen und Speichern
§ 43. Kennzeichnung der Sonden
§ 44. Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden
§ 45. Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit
Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen
oder zu erwarten sind
§ 46. Speichern
§ 47. Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher
§ 48. Prüfungen
§ 49. Sondenbuch
§ 50. Ständig besetzte Stelle - Fernüberwachung
§ 51. Lagerstättenschutz
9. Abschnitt: Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern
§ 52. Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern
§ 53. Verfüllen von Bohrlöchern
10. Abschnitt: Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von
Erdöl und Erdgas
§ 54. Allgemeine Anforderungen
§ 55. Leitungsverlegung
§ 56. Ergänzende Anforderungen an Rohrleitungen mit besonderem
Gefahrenpotenzial
§ 57. Leitungsführung - Schutzstreifen
§ 58. Prüfungen
§ 59. Rohrleitungsbuch
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 60. Behörde
§ 61. Ausnahmebestimmungen
§ 62. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 63. Übergangsbestimmungen