Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Inkrafttretensdatum

11.11.2005

Außerkrafttretensdatum

13.12.2012

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)

StF: BGBl. II Nr. 367/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 60/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 109, Absatz eins und 3, 119 Absatz 3, 8 und 9 sowie 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2003,, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

                       Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.    Ziele

§ 2.    Sachlicher Geltungsbereich

§ 3.    Persönlicher Geltungsbereich

§ 4.    Begriffsbestimmungen

§ 5.    Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6.    Befahrung von Bergbauanlagen

§ 7.    Betreten von Bergbauanlagen

§ 8.    Aufzeichnungen

2. Abschnitt: Explosionsschutz

§ 9.    Allgemeine Anforderungen

§ 10.   Beurteilung der Explosionsgefahren

§ 11.   Explosionsschutzdokument

§ 12.   Explosionsgefährdete Bereiche

§ 13.   Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen

3. Abschnitt: Brandschutz

§ 14.   Allgemeine Anforderungen

§ 15.   Brandschutzordnung

§ 16.   Brandgefährdete Bereiche - Brandschutzstreifen

§ 17.   Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und

        Brandschutzstreifen

§ 18.   Brandbekämpfung

§ 19.   Brandschutzbeauftragter

4. Abschnitt: Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren

Atmosphären

§ 20.   Allgemeine Anforderungen

§ 21.   Beurteilung der Gefahren von gesundheitsgefährdenden oder

        unatembaren Atmosphären

§ 22.   Gasschutzdokument - Gasschutzübung

§ 23.   Gasschutzwehr

5. Abschnitt: Sicherheitsabstände

§ 24.   Eintragungen ins Bergbaukartenwerk

§ 25.   Sicherheitsabstände bei vibroseismischen und bei

        sprengseismischen Messungen

§ 26.   Sicherheitsabstände der Bohrlöcher

§ 27.   Sicherheitsabstände der Bergbauanlagen

§ 28.   Sicherheitsabstände bei Anfall oder Erwarten von

        schwefelwasserstoffhältigen Medien

§ 29.   Erhöhung von Sicherheitsabständen

§ 30.   Alarmierungsstreifen

6. Abschnitt: Arbeiten an Bohrlöchern

§ 31.   Kennzeichnung der Bohrungen

§ 32.   Verrohrung, Zementation

§ 33.   Absperreinrichtungen

§ 34.   Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen

§ 35.   Zirkulationsmedien

§ 36.   Spülungspumpen

§ 37.   Zementierarbeiten

§ 38.   Vorkehrungen gegen Ausbrüche - Unterweisung

§ 39.   Überwachung des Bohrlochverlaufs

§ 40.   Bohrergebnisse

§ 41.   Anwesenheitspflicht

7. Abschnitt: Testarbeiten an Bohrlöchern

§ 42.   Allgemeine Bestimmungen

8. Abschnitt: Gewinnen und Speichern

§ 43.   Kennzeichnung der Sonden

§ 44.   Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden

§ 45.   Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit

        Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen

        oder zu erwarten sind

§ 46.   Speichern

§ 47.   Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher

§ 48.   Prüfungen

§ 49.   Sondenbuch

§ 50.   Ständig besetzte Stelle - Fernüberwachung

§ 51.   Lagerstättenschutz

9. Abschnitt: Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern

§ 52.   Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern

§ 53.   Verfüllen von Bohrlöchern

10. Abschnitt: Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von

Erdöl und Erdgas

§ 54.   Allgemeine Anforderungen

§ 55.   Leitungsverlegung

§ 56.   Ergänzende Anforderungen an Rohrleitungen mit besonderem

        Gefahrenpotenzial

§ 57.   Leitungsführung - Schutzstreifen

§ 58.   Prüfungen

§ 59.   Rohrleitungsbuch

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 60.   Behörde

§ 61.   Ausnahmebestimmungen

§ 62.   Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

§ 63.   Übergangsbestimmungen