Bundesrecht konsolidiert

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Name und Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle Art. 1

Kurztitel

Name und Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2007

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.02.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Beachte

Teilweises Außer-Kraft-Treten betreffend den Namen und das Emblem in chinesischer Sprache (vgl. BGBl. II Nr. 31/2007).

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und die Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 260/1970

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Gesetzesnummer

20004354

Dokumentnummer

NOR40086396

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