Name und Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der Verbringung gefährlicher Abfälle
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2007,
Artikel eins
07.02.2007
Teilweises Außer-Kraft-Treten betreffend den Namen und das Emblem in chinesischer Sprache vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2007,).
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und die Embleme des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.