Bundesrecht konsolidiert

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Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 § 1

Kurztitel

Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 34/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.02.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Beabsichtigt eine geschädigte Person, einen Ersatzanspruch gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, geltend zu machen, so hat sie in der nach Paragraph 9, Absatz eins, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 an die Finanzprokuratur zu richtenden schriftlichen Aufforderung den Sachverhalt zu schildern, der ihrer Ansicht nach den Ersatzanspruch begründet. Darüber hinaus ist der Anspruch der Höhe nach zu beziffern.
  2. Absatz 2,Ferner hat die geschädigte Person das Gericht oder die im Dienst der Strafjustiz tätige Verwaltungsbehörde, deren Organ ihr den Schaden zugefügt haben soll, genau zu bezeichnen und die bezughabende Geschäfts- oder Aktenzahl des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde anzugeben. Urkunden, auf die sich die geschädigte Person zum Nachweis ihrer Angaben beruft, sind der Aufforderung in Urschrift oder Kopie anzuschließen.

Schlagworte

Geschäftszahl

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

20003925

Dokumentnummer

NOR40062212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/34/P1/NOR40062212

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