Absatz eins,Beabsichtigt eine geschädigte Person, einen Ersatzanspruch gegen den Bund auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, geltend zu machen, so hat sie in der nach Paragraph 9, Absatz eins, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 an die Finanzprokuratur zu richtenden schriftlichen Aufforderung den Sachverhalt zu schildern, der ihrer Ansicht nach den Ersatzanspruch begründet. Darüber hinaus ist der Anspruch der Höhe nach zu beziffern.