Bundesrecht konsolidiert

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Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen Art. 1

Kurztitel

Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 333/2005

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

19.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 260/1970

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Gesetzesnummer

20004347

Dokumentnummer

NOR40070077

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