Kurztitel

Neues Emblem für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.10.2005

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.