Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.11.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewQBewFreistellV
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
Vorhaben nach § 1 sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden. Vorhaben nach Paragraph eins, sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph eins, belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20004338
Dokumentnummer
NOR40069645