Bundesrecht konsolidiert

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Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 278/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Druckvorstufentechnik

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Druckvorstufentechniker oder Druckvorstufentechnikerin) zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

20004306

Dokumentnummer

NOR40069239

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