Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Druckvorstufentechniker oder Druckvorstufentechnikerin) zu bezeichnen.
Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2005,
Paragraph eins
01.07.2005
Lehrberuf Druckvorstufentechnik
Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.