Bundesrecht konsolidiert

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Bildhauerei-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Bildhauerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Bildhauerei

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Bildhauerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bildhauer oder Bildhauerin) zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

20004301

Dokumentnummer

NOR40069172

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