Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bildhauer oder Bildhauerin) zu bezeichnen.
Bildhauerei-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2005,
Paragraph eins
01.07.2005
Lehrberuf Bildhauerei
Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Bildhauerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.