Bundesrecht konsolidiert

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Orgelbau-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Orgelbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Orgelbau

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Orgelbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orgelbauer oder Orgelbauerin) zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

20004272

Dokumentnummer

NOR40068896

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