Kurztitel

Orgelbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Lehrberuf Orgelbau

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Orgelbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orgelbauer oder Orgelbauerin) zu bezeichnen.