Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orgelbauer oder Orgelbauerin) zu bezeichnen.
Orgelbau-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2005,
Paragraph eins
01.07.2005
Lehrberuf Orgelbau
Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Orgelbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.